1. Hintergrundinformationen
Am 2. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Damit sind Unternehmen, Behörden, Kommunen und öffentliche Einrichtungen verpflichtet, ein Hinweisgeberschutzsystem einzurichten.
2. Zweck eines Hinweisgebersystems
Die interne Meldestelle bzw. das von ihr betriebene Hinweisgebersystem, dient dem Schutz von Beschäftigten der Stadt Bad Arolsen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße innerhalb der Stadt Bad Arolsen erlangt haben und diese an die interne Meldestelle melden wollen (auch hinweisgebende Personen oder Whistleblower genannt).
Das Gesetz verbietet sämtliche Nachteile oder Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen und Behörden, Kommunen und öffentliche Einrichtungen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Mit dem Einrichten der Meldestelle verfolgen wir das Ziel, unseren Mitarbeitenden und anderen hinweisgebenden Personen eine Möglichkeit zu bieten, Missstände und rechtswidriges Verhalten anzuzeigen, ohne dass dessen Identität, wenn er dies nicht wünscht, absolut anonym behandelt wird. Die Integrität der Mitarbeitenden wird dabei umfassend geschützt. Darüber hinaus werden auch diejenigen Personen geschützt, auf die sich eine Meldung bezieht oder die davon betroffen sind.
3. Wer ist hinweisgebende Person?
Ein Hinweisgeber im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist eine Person, die im beruflichen Zusammenhang oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von Missständen bei der Stadt Bad Arolsen erlangt hat und diese mitteilen möchte.
4. Welche Fälle können gemeldet werden?
Mit Missständen sind insbesondere straf- und bußgeldbewehrtes Verhalten und sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften gemeint. Im Einzelnen sind diese in § 2 HinSchG aufgeführt.
5. Was wird nicht geschützt?
Nicht geschützt wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung unrichtiger Informationen über Verstöße. Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzten, fallen ebenfalls nicht unter den Schutz des Gesetzes, vgl. § 5 HinSchG.
6. Wie können Hinweise gemeldet werden?
Die Stadt Bad Arolsen arbeitet vertrauensvoll mit der externen Rechtsanwaltskanzlei OSR Rechtsanwälte zusammen, welche für die Stadt Bad Arolsen die Aufgaben als interne Meldestelle übernommen hat. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, dass das Anliegen der hinweisgebenden Personen sicher und vertraulich behandelt sowie sach- und fachgerecht rechtlich eingeordnet wird.
Sowohl Beschäftigte als auch Dritte können Rechtsverstöße über das Meldesystem der Rechtsanwaltskanzlei telefonisch, elektronisch, schriftlich oder sogar persönlich, völlig vertraulich und auf Wunsch auch absolut anonym melden. Das OSR-Hinweisgebersystem ermöglicht die Übermittlung einer Meldung auf verschiedenen Kanälen; und das rund um die Uhr:
- Die persönliche telefonische Kontaktaufnahme mit einem externen OSR-Rechtsanwalt 24/7 unter folgender kostenlosen Rufnummer: 0800 7300 731
- Die Übermittlung der Meldung mittels E-Mail an die folgende E-Mailadresse: bad-arolsen@ombudservice.de
- Die schriftliche Übermittlung an die Kanzleianschrift von OSR-Rechtsanwälte:
OSR-Rechtsanwälte
Eugenstraße 18
73033 Göppingen
- Im Einzelfall ist auch ein persönliches Treffen mit einem OSR-Rechtsanwalt an einem vom Hinweisgeber bestimmten Ort möglich.
7. Welche Schutzmaßnahmen sind für hinweisgebende Personen vorgesehen?
Jede abgegebene Meldung erreicht ausschließlich einen Rechtsanwalt der Kanzlei OSR. Diese klären zunächst ab, ob der Hinweisgeber anonym bleiben, seine Identität offenlegen, oder seine Identität nur gegenüber den OSR-Rechtsanwälten offenbaren möchte. Sofern der Hinweisgeber seine Identität nur einem OSR-Rechtsanwalt offenbaren möchte, unterliegt diese Information der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und wird unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben. Die OSR-Rechtsanwälte prüfen die eingegangene Meldung und stehen dem Hinweisgeber auch im Rahmen einer rechtlichen Beratung kostenlos zur Verfügung.
Jede Form der Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuches von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist gesetzlich verboten, wenn das dafür vorgesehene OSR Hinweisgebersystem
genutzt wurde, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihren gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen und der Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung
hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei OSR als interne Meldestelle verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit nationalem Datenschutzrecht, sowie den Anforderungen von § 10 HinSchG. Für die Datenverarbeitung der Stadt Bad Arolsen gelten die entsprechenden Datenschutzhinweise.
8. Weitere Meldestellen
Eine Meldung an die von den Rechtsanwaltskanzlei OSR betriebene interne Meldestelle der Stadt Bad Arolsen ist wegen der Sachnähe vielfach sinnvoll. Sie können sich aber auch an eine externe Meldestelle wenden.
- Bundesamt für Justiz (BfJ); www.bundesjustizamt.de, Bereich „Hinweisgeberstelle“
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): www.bafin.de, Bereich „Hinweisgeberstelle“
- Bundeskartellamt (BKartA): www.bundeskartellamt.de, Bereich „Kartellverbot“
Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Stadt Bad Arolsen
- Der Magistrat -
Große Allee 24
34454 Bad Arolsen